Härtefallhilfen jetzt rasch und unbürokratisch umsetzen
Die Swiss Retail Federation begrüsst die Einigung der beiden Räte zum für die Schweizer Volkswirtschaft so wichtigen Covid-19-Gesetz. Damit wurden wichtige Anpassungen vorgenommen, die den Unternehmen helfen den massiven Impakt der Corona-Krise auf ihre Geschäftstätigkeit abzufedern. Dennoch sind einige für die Detailhandelsbranche und weitere Schweizer Industrien wichtige Punkte leider nicht in das Gesetz eingeflossen.
Die Swiss Retail Federation vermerkt die Heraufsetzung der Höhe der Härtefallhilfen für die von der Corona-Krise betroffenen Detailhandelsunternehmen positiv. Mittlere und grössere Betriebe erhalten neu à fonds perdu Beiträge im Umfang von 5, beziehungsweise 10 Millionen Franken, bei Einbringung von Eigenkapital. Damit werden mittlere und grössere Unternehmen, die viele Arbeitsplätze sichern und genauso von der Krise getroffen wurden wie kleine, ebenfalls gestützt. Die Swiss Retail begrüsst die Unterstützung dieser Unternehmen durch die Politik. Dennoch gibt es einige Punkte, die leider nicht ins Gesetz eingeflossen sind.
Härtefallhilfen greifen in Detailhandelsbranche dennoch zu kurz
Bedauerlich ist, dass das Parlament daran festgehalten hat, dass ein Härtefall nur dann vorliegt, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt oder der Betrieb 40 Tage geschlossen war. Ein Umsatzrückgang von 40% oder mehr ist als Anforderung für eine Lockdown Situation im Detailhandel zu hoch angesetzt. Die EBIT-Margen sind dünn und Zulieferer und Unternehmen, die zwar offenhalten durften, aber wegen den angeordneten Massnahmen starke Frequenzrückgänge zu verzeichnen haben, kommen in der Branche kaum auf die 40%. Bei einem Umsatzrückgang von -5% sind Geschäfte bereits im Minus. Mit gemischten Gefühlen sieht die Swiss Retail die Regelung, dass Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken, welche im Jahr der Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags einen steuerbaren Jahresgewinn erzielen, diesen, bis zum Umfang des erhaltenen Beitrags, an den zuständigen Kanton weiterleiten müssen. Dadurch wird der Begriff à fonds perdu ausgehöhlt und diese Unternehmen müssen letztendlich die vom Staat aufoktroyierten Massnahmen wieder selbst ausfinanzieren und werden damit in der zukünftigen Weiterentwicklung beschnitten.
Geschäftsmieter weiter im Stich gelassen
Enttäuschend ist, dass die von den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einschneidend getroffenen Geschäftsmieter durch das Gesetz nicht gestützt werden. So wurde Art. 9 Bst. d durch die Einigungskonferenz gestrichen. Dieser hätte den Mietern, die aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung von Mietzinsen oder Nebenkosten im Rückstand sind, eine Zahlungsfrist von 90 Tagen gewährt, in Abweichung von Art. 257 Bst. d Abs. OR. Die Branche muss diese Kröte nun schlucken und es wird den betroffenen Unternehmen nichts anderes übrigbleiben als auf die Vermieter zuzugehen. Es ist daher umso wichtiger, dass die Härtefallhilfen durch die Kantone schnell ausgezahlt werden, damit die betroffenen Geschäftsmieter nicht in Zahlungsverzug kommen. Weiter sollte ein Augenmerk auf der Harmonisierung der Antragsverfahren und -kriterien in den Kantonen gelegt werden, um eine Wettbewerbsverzerrung für die betroffenen Unternehmen zu verhindern.
Schnell Klarheit schaffen und zügig umsetzen
Die Swiss Retail Federation hofft, dass der Bundesrat die Detailfragen zur Umsetzung der Härtefallhilfen schnell klärt und die Kantone die Änderungen zügig umsetzen, damit die betroffenen Unternehmen schnellstmöglich Unterstützung erhalten. Die letzten Monate haben leider gezeigt, dass gerade bei den Kantonen oft unterschiedliche Tempi bei der Umsetzung, beziehungsweise Auszahlung der Härtefallhilfen an den Tag gelegt werden. Dagmar Jenni sagt, «Der Erfolg der Härtefallhilfen und die Stützung der Wirtschaft wird sich letztlich an der raschen und unbürokratischen Umsetzung messen lassen müssen.»
Für Nachfragen und Hintergrundinformationen stehen wir Ihnen unter medien@swiss-retail.ch zur Verfügung.