Neue Verordnung zur Versandhandelsregelung
Die Verordnung zur Versandhandelsregelung tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 15. August 2018 beschlossen. Damit werden alle Teile der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes umgesetzt sein.
Mit den neuen Bestimmungen in der Mehrwertsteuerverordnung zur Versandhandelsregelung regelt der Bundesrat wichtige Detailfragen: Sobald ein Versandhandelsunternehmen die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken aus Kleinsendungen erreicht, gilt neu ab dem Folgemonat der Ort der Lieferung als in der Schweiz gelegen. In der Folge muss das Versandhandelsunternehmen auf allen Lieferungen in der Schweiz die Mehrwertsteuer entrichten und die Einfuhr der Gegenstände im eigenen Namen vornehmen. Unterschreitet es zu einem späteren Zeitpunkt die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken und meldet diesen Umstand nicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wird angenommen, es unterstelle sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht.
Mit dem Inkrafttreten dieser Regelung entfällt für Schweizer Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen, die aus dem Ausland Waren in die Schweiz versenden.
Die Versandhandelsregelung hätte ursprünglich bereits am 1. Januar 2018 in Kraft treten sollen, musste jedoch um ein Jahr verschoben werden, damit die betroffenen Unternehmen ihre Systeme an die neuen Gegebenheiten anpassen konnten.
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